Die zulässigen Anträge werden durch die von der Strafprozessordnung vorgegebenen Anfechtungsobjekte und Rügegründe begrenzt. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfügung vom 2. August 2019 sowie die korrekte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 393 StPO). In der vorinstanzlichen Verfügung wurde offensichtlich nicht über eine mögliche Hilfeleistung an den Beschwerdeführer bei der beruflichen Karriere entschieden. Ebensowenig gibt die Anordnung der Vorinstanz nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu Anlass. Auf den entsprechenden Antrag ist demzufolge nicht einzutreten.