Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde neben der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihm bei der beruflichen Karriere Hilfe zu leisten, wobei dies die Wiedergutmachung des Schadens und die Bezahlung der Kosten seit 2011 sowie die strafrechtliche Verurteilung der schuldigen Behördenmitglieder miteinschliesse. Die zulässigen Anträge werden durch die von der Strafprozessordnung vorgegebenen Anfechtungsobjekte und Rügegründe begrenzt.