Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil 1B_504/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht eintrat. 6. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2019 erneut zur Bezahlung der Sicherheitsleistung aufgefordert worden war, stellte er am 10. Dezember 2019 ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf dieses Gesuch wurde am 12. Dezember 2019 mit Verweis auf die Verfügung vom 18. September 2019 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_504/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht eingetreten. Die Sicherheitsleistung wurde sodann am 13. Dezember 2019 bezahlt.