Mit Eingabe vom 4. September 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 aufgefordert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil 1B_504/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht eintrat.