Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 2. August 2019 nicht an die Hand. 3. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2019 beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragte, es sei eine Untersuchung zu eröffnen, das Obergericht habe ihm bei der beruflichen Karriere Hilfe zu leisten, der Prozess sei öffentlich zu führen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Mit Eingabe vom 4. September 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.