{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-105_2020-02-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143462&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "62a1547a0b7d9c0d0e9b03190e29ffe6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:53", "Checksum": "3a04ef4966f8cb79d7c4b4914f4d48c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.105\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Behördenangestellten der SD[...] hätten zum Ziel gehabt, seinen Ruf und seine Gesundheit zu schädigen, ihn zu erniedrigen und schliesslich in psychiatrische Massnahmen einzubinden, die voll zu Lasten der Versicherten und der Öffentlichkeit gehen würden. Sie hätten ihn von der Sozialhilfe in die IV abschieben wollen. Es handle sich um ein Attentat gegen die Gesundheit, das Leben und die Ehre, welches mit Regelmässigkeit auch gegen andere Betroffene im Kanton Solothurn und in der Schweiz durch Behördenangestellte und gegen das Gesetz ausgeübt werde, insbesondere gegen Väter. Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen durch Behörden- und andere Staatsangestellte der Schweiz, müssten aufgearbeitet und entschädigt werden. Die Behörden hätten den Verkauf von Betäubungsmitteln systematisch gefördert, um die Bevölkerung durch die schädigenden und schliesslich vernichtenden chemischen Substanzen zu dezimieren und finanzielle Gewinne für Dritte zu erzielen. Die Nachteile für seinen Sohn, ihn selbst und andere Betroffene seien evident. Die Staatsanwälte hätten Rechtsverweigerung betrieben und das rechtliche Gehör verletzt, die Straftaten durch andere Kollegen im Amt ignoriert oder begünstigt, um gegen aussen den Eindruck zu erwecken, der Kanton und die Schweiz seien demokratische Rechtsstaaten. Tatsächlich aber begünstigten sie ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In Grundzügen könne ihre Psychose wie folgt umschrieben werden: Sie glaubten, weil sie Staatsangestellte seien, alles tun zu können, was sie wollten, und dabei straffrei zu bleiben. Sie hätten Misswirtschaft betrieben und den Nachwuchs durch Vormundschaftsbehörden zerstören lassen und seien nun auf die Einwanderung von humanen Ressourcen angewiesen. Sie hassten die Eingewanderten, lebten ihren Sadismus und ihre Perversion ungeniert an ihnen und ihren Kindern aus. Sie halluzinierten während des Verfassens von Urkunden. Zusammenfassend hätten sie bei Menschenhandel, Knechtschaft, Missbrauch und Ermordung von Kindern und Erwachsenen mitgewirkt und sich deshalb strafbar gemacht.\n2.5 Die Staatsanwaltschaft prüfte die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die SD[...] detailliert und kam zum Schluss, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr äussert er sich einerseits zur sozialhilferechtlichen Ausgangslage, welche vorliegend nicht relevant ist (vgl. oben E. 2.3). Andererseits enthält seine Beschwerde einen eigentlichen Rundumschlag gegen das Staatswesen und seine Bediensteten (vgl. oben E. 2.4). Für die an Verschwörungstheorien grenzenden Vorwürfe liefert der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise. Die nicht ansatzweise konkret begründete, allgemein gehaltene Kritik des Beschwerdeführers vermag die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019 nicht umzustossen. Die Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.\n2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMüller Bachmann"}