{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-105_2020-02-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143462&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "62a1547a0b7d9c0d0e9b03190e29ffe6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:53", "Checksum": "3a04ef4966f8cb79d7c4b4914f4d48c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.105\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.\n1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde neben der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihm bei der beruflichen Karriere Hilfe zu leisten, wobei dies die Wiedergutmachung des Schadens und die Bezahlung der Kosten seit 2011 sowie die strafrechtliche Verurteilung der schuldigen Behördenmitglieder miteinschliesse. Die zulässigen Anträge werden durch die von der Strafprozessordnung vorgegebenen Anfechtungsobjekte und Rügegründe begrenzt. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfügung vom 2. August 2019 sowie die korrekte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 393 StPO). In der vorinstanzlichen Verfügung wurde offensichtlich nicht über eine mögliche Hilfeleistung an den Beschwerdeführer bei der beruflichen Karriere entschieden. Ebensowenig gibt die Anordnung der Vorinstanz nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu Anlass. Auf den entsprechenden Antrag ist demzufolge nicht einzutreten.\n1.3 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der Prozess sei öffentlich zu führen. Soweit damit eine öffentliche Verhandlung beantragt wird, ist dieser Antrag abzuweisen: Nach Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Darüber hinaus wird dem Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]) durch die Publikation des Urteils im Internet Rechnung getragen werden.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, Anlass zur Strafanzeige habe die Verfügung vom 9. Januar 2019 der Sozialen Dienste [...] (nachfolgend: SD[...]) gegeben, in welcher vom Beschwerdeführer unter Ziffer 2.1 die lückenlose Einreichung der detaillierten Original-Bankauszüge verlangt und ihm dazu eine Frist bis zum 21. Januar 2019 gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Verfügung am 21. Januar 2019 Beschwerde erhoben. Die Vernehmlassung habe C.___ verfasst und datiere vom 12. Februar 2019. Am 27. März 2019 habe das Departement des Innern die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet das Vorgehen von B.___ und C.___ in dieser Angelegenheit als deliktisch.\n2.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte sämtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers auf relevante Straftatbestände hin, so namentlich Amtsmissbrauch und Ehrverletzungsdelikte. Zusammenfassend kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verhalten von B.___ und C.___ strafrechtlich nicht relevant sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich vielmehr in rein appellatorischer Kritik am für ihn negativen Prozessausgang betreffend die Einreichung von Bankauszügen. Die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftatbestände seien offensichtlich nicht erfüllt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte unbekannte Täterschaft sei nicht erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch diese begangen worden sein sollen. Auch diesbezüglich bestünden keine Hinweise, die die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigten.\n2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein fehlerhaftes Vorgehen der Behörden und namentlich der SD[...] im Zusammenhang mit der Sozialhilfe rügt, ist er damit nicht zu hören. Die richtige Anwendung der sozialhilferechtlichen Grundsätze ist nicht Sache der Strafverfolgungs-, sondern der Verwaltungsbehörden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der SD[...] zur Kürzung der Sozialhilfe berechtigt war."}