{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-105_2020-02-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143462&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "62a1547a0b7d9c0d0e9b03190e29ffe6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:53", "Checksum": "3a04ef4966f8cb79d7c4b4914f4d48c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.105\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 20. Februar 2020\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiber Bachmann\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___,\n3. C.___,\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 9. April 2019 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___, Leiter Soziale Dienste [...], und C.___, Bereichsleiterin Sozialhilfe [...], sowie gegen eine unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte), wegen Amtsmissbrauchs und alle infrage kommenden Tatbestände.\n2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 2. August 2019 nicht an die Hand.\n3. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2019 beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragte, es sei eine Untersuchung zu eröffnen, das Obergericht habe ihm bei der beruflichen Karriere Hilfe zu leisten, der Prozess sei öffentlich zu führen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n4. Mit Eingabe vom 4. September 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.\n5. Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 aufgefordert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil 1B_504/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht eintrat.\n6. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2019 erneut zur Bezahlung der Sicherheitsleistung aufgefordert worden war, stellte er am 10. Dezember 2019 ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf dieses Gesuch wurde am 12. Dezember 2019 mit Verweis auf die Verfügung vom 18. September 2019 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_504/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht eingetreten. Die Sicherheitsleistung wurde sodann am 13. Dezember 2019 bezahlt.\n7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n"}