Daher ist von der Einholung einer fachärztlichen Expertise abzusehen. 5. Dementsprechend war die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung trotz bedauerlichen Unfallfolgen gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Die Vertretung des Beschuldigten hat keinen Entschädigungsanspruch geltend gemacht, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.