Auch von der Einholung einer fachärztlichen Expertise ist abzusehen, da sich dessen Ergebnis nicht auf den Verfahrensausgang auswirken würde. Ein fachärztliches Gutachten könnte zwar darüber Aufschluss geben, welche Verletzungen respektive Beschwerden seitens des Beschwerdeführers direkt kausal aus den Unfallhergängen vom 7. September 2017 stammen. Ebenfalls könnte geklärt werden, welche Rolle die Vorerkrankung des Beschwerdeführers spielt. Aufschluss, ob die Beschwerden kausal dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden können, könnte eine derartige fachärztliche Expertise jedoch nicht geben. Daher ist von der Einholung einer fachärztlichen Expertise abzusehen.