Insbesondere ist von der Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens abzusehen, da dieses primär der Abklärung von Sorgfaltspflichtverletzungen dient, wie beispielsweise die Analyse der Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder der Erkennbarkeit der Bremsvorgänge. Diese Umstände beziehen sich auf die Sorgfaltspflichtverletzung der involvierten Personen und sind wenig massgebend; entscheidend ist die Kausalitätsfrage. Auch von der Einholung einer fachärztlichen Expertise ist abzusehen, da sich dessen Ergebnis nicht auf den Verfahrensausgang auswirken würde.