Daher ist nicht feststellbar, dass die verspätete Einleitung des Bremsvorgangs durch den Beschuldigten kausal die Entstehung oder Verschlimmerung der Verletzungen des Beschwerdeführers verursacht hat. 4. Im Lichte dieser Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand genommen. Da das Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit grundsätzlich abnimmt, ist nicht davon auszugehen, dass eine erneute formelle Befragung der involvierten Personen neue Erkenntnisse bieten würde oder dass sie sich mehrere Monate nach dem Verkehrsunfall mit Sicherheit an den genauen Geschehensablauf erinnern könnten.