Die Zurechnung des tatsächlich vom Beschuldigten verursachten Erfolgs ist vorliegend schlichtweg unmöglich. Wird die in Folge zu späten Bremsens erfolgte Drittkollision hinweggedacht, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer wäre gar nicht oder viel weniger schwer verletzt worden. Dieser Schluss entspricht der Bedingungsformel, die auch beim fahrlässigen Erfolgsdelikt angewendet wird (BGE 125 IV 195 E. 2a). Daher ist nicht feststellbar, dass die verspätete Einleitung des Bremsvorgangs durch den Beschuldigten kausal die Entstehung oder Verschlimmerung der Verletzungen des Beschwerdeführers verursacht hat.