Auch aus dem Verletzungsbild lässt sich unter Kausalitätsgesichtspunkten keine rechtsgenügliche Zuordnung vornehmen. Der Einzelbeitrag des Beschuldigten lässt sich deshalb letztlich nicht festlegen. Ebenso wenig lässt sich eruieren, ob der Einzelbeitrag des Beschuldigten für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden ist. 3.4 Aufgrund der fehlenden Zurechenbarkeit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte ohne den Drittaufprall mit dem Wagen des Beschuldigten gar keine oder wesentlich geringfügigere Verletzungen erlitten. Die Zurechnung des tatsächlich vom Beschuldigten verursachten Erfolgs ist vorliegend schlichtweg unmöglich.