Sodann ist auch eine Zurechenbarkeit des Erfolgs anhand der vom Bundesgericht begründeten Kausalität der Gesamthandlung (vgl. BGE 113 IV 58, «Rolling Stones Fall») vorliegend ausgeschlossen, weil vorliegend die involvierten Personen unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. a.a.O, E. 2). In der vorliegenden Konstellation kann vielmehr gar nicht mehr festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer bereits durch die Erstkollision Verletzungen erlitt, oder ob die Verletzungen erst bei der Zweit- oder allenfalls erst durch die Drittkollision verursacht wurden. Auch aus dem Verletzungsbild lässt sich unter Kausalitätsgesichtspunkten keine rechtsgenügliche Zuordnung vornehmen.