Für eine allfällige Strafbarkeit muss daher der natürliche Kausalverlauf feststehen und bewiesen werden. Dabei kann vorliegend der Nachweis, wer von den sorgfaltswidrig handelnden Personen den schädigenden Erfolg verursachte, nicht eindeutig erbracht werden. Es sind zwar mehrere mögliche Ursachen bekannt, es lässt sich aber nicht feststellen, welche Ursache tatsächlich zur Rechtsgutverletzung führte. 3.3 Sodann ist auch eine Zurechenbarkeit des Erfolgs anhand der vom Bundesgericht begründeten Kausalität der Gesamthandlung (vgl. BGE 113 IV 58, «Rolling Stones Fall») vorliegend ausgeschlossen, weil vorliegend die involvierten Personen unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. a.a.