3.2 Vorliegend liegt das Hauptproblem effektiv darin, dass bei mehreren sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltensweisen nicht bewiesen werden kann, wessen Handlung letztendlich ursächlich für den Erfolgseintritt gewesen war. Voraussetzung für die Bejahung der fahrlässigen Begehung eines Erfolgsdelikts ist nämlich gerade, dass der Täter durch sein Tun eine individuelle Sorgfaltspflicht verletzt hat, woraus der tatbestandsmässige Erfolg natürlich kausal resultiert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 16 N 5 ff.). Für eine allfällige Strafbarkeit muss daher der natürliche Kausalverlauf feststehen und bewiesen werden.