Sie begründet gleichfalls nachvollziehbar, dass aufgrund der vorbestehenden gesundheitlichen Problemen und der Feststellungen des Kantonsspitals Aarau nicht bewiesen werden könne, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten kausal die medizinischen Verletzungsfolgen hervorgerufen habe. 3.2 Vorliegend liegt das Hauptproblem effektiv darin, dass bei mehreren sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltensweisen nicht bewiesen werden kann, wessen Handlung letztendlich ursächlich für den Erfolgseintritt gewesen war.