Wie die Staatsanwaltschaft überzeugend darlegt, belegt die unterbliebene Zündung der Airbags auch nicht die geringere Kollisionsenergie beim ersten Zusammenstoss. Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass vorliegend nicht ermittelt werden kann, welche der Kollisionen die Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich kausal verursacht hat. Sie begründet gleichfalls nachvollziehbar, dass aufgrund der vorbestehenden gesundheitlichen Problemen und der Feststellungen des Kantonsspitals Aarau nicht bewiesen werden könne, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten kausal die medizinischen Verletzungsfolgen hervorgerufen habe.