Besonders plausibel sind die Hinweise, die Deformationen der Fahrzeuge lege nahe, dass der vom Beschwerdeführer verursachte Aufprall deutlich stärker gewesen sein müsse und somit eine höhere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerden von diesem ersten Aufprall herrühren würden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, der Beschuldigte sei praktisch ungebremst in ihn hineingefahren. Wie die Staatsanwaltschaft überzeugend darlegt, belegt die unterbliebene Zündung der Airbags auch nicht die geringere Kollisionsenergie beim ersten Zusammenstoss.