Sie erwägt nachvollziehbar, dass anhand der objektiven Beweise (Lage der Fahrzeuge, Spuren auf der Fahrbahn, an Fahrzeugen und an Leitplanke, Fahrzeugverformungen und Aussagen der involvierten Personen sowie Sachverhaltsschilderungen der Polizei) von mehreren Kollisionen auszugehen sei, wobei der Aufprall des Beschwerdeführers heftiger gewesen sein müsse. Besonders plausibel sind die Hinweise, die Deformationen der Fahrzeuge lege nahe, dass der vom Beschwerdeführer verursachte Aufprall deutlich stärker gewesen sein müsse und somit eine höhere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerden von diesem ersten Aufprall herrühren würden.