Es handelt sich daher um fahrlässige Erfolgsdelikte mit mehreren sorgfaltswidrig handelnden Personen. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die Erhebungen der Polizei einlässlich und überzeugend dargestellt, weshalb nicht bewiesen werden kann, welche der drei Kollisionen die Verletzungsfolgen kausal verursacht hat. Sie erwägt nachvollziehbar, dass anhand der objektiven Beweise (Lage der Fahrzeuge, Spuren auf der Fahrbahn, an Fahrzeugen und an Leitplanke, Fahrzeugverformungen und Aussagen der involvierten Personen sowie Sachverhaltsschilderungen der Polizei) von mehreren Kollisionen auszugehen sei, wobei der Aufprall des Beschwerdeführers heftiger gewesen sein müsse.