Ebenfalls unstrittig sind zwei Kollisionen – einerseits die vom Beschwerdeführer verursachte Erstkollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen, und andererseits die Kollision durch das Fahrzeug des Beschuldigten. Belegt ist sodann, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen (mangelnder Abstand bzw. Aufmerksamkeit) nicht mehr rechtzeitig bremsen konnten und daher mit den anderen Fahrzeugen kollidierten. Es handelt sich daher um fahrlässige Erfolgsdelikte mit mehreren sorgfaltswidrig handelnden Personen.