dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre (BGE 125 IV 195 E. 2b). 3. Zunächst ist vorliegend festzuhalten, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers unstrittig und dokumentiert sind. Ebenfalls unstrittig sind zwei Kollisionen – einerseits die vom Beschwerdeführer verursachte Erstkollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen, und andererseits die Kollision durch das Fahrzeug des Beschuldigten.