12 Abs. 3 StGB). Ob der eingetretene Erfolg durch das täterschaftliche Verhalten kausal verursacht worden ist, ist unter Auswertung aller bekannten Tatsachen nach den Grundsätzen der Logik zu beurteilen (BGE 116 IV 311; BGE 134 IV 199). Nach der Rechtsprechung ist ein pflichtwidriges Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein.