die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen weitreichenden Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 2. Ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten steht ausser Frage. Es kommt der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht. Gemäss Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB).