Die Staatsanwaltschaft kam daher zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschuldigten verursachten Kollision und den Verletzungsfolgen beim Beschwerdeführer könne nicht rechtsgenüglich bewiesen werden, weshalb das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung nicht an die Hand zu nehmen sei. 5. Nachdem der Vertreter des Beschuldigten nach erfolgter Akteneinsicht auf eine Stellungnahme verzichtete, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.