Der Beschwerdeführer habe nämlich an einer vorbestehenden, chronischen Bandscheibenerkrankung gelitten. Das Kantonsspital Aarau habe festgehalten, die Bandscheiben-Prothese des Beschwerdeführers sei nicht unbedingt unfallbedingt verschoben worden, sondern die Röntgenaufnahmen würden belegen, dass die Prothese bereits seit Januar 2017 instabil gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft kam daher zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschuldigten verursachten Kollision und den Verletzungsfolgen beim Beschwerdeführer könne nicht rechtsgenüglich bewiesen werden, weshalb das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung nicht an die Hand zu nehmen sei.