Es sei daher wahrscheinlicher, dass die Verletzungen vom ersten Aufprall stammen würden. Dass die Airbags bei der ersten Kollision nicht ausgelöst worden seien, gebe keine Auskunft über die Heftigkeit des ersten Aufpralls, da die Zündung eines Airbags von verschiedenen Faktoren abhänge. Letztlich sei das Argument des Beschwerdeführers, die medizinischen Folgen des Unfalls seien in der Gesamtsituation nicht korrekt gewürdigt worden, unbehelflich. Der Beschwerdeführer habe nämlich an einer vorbestehenden, chronischen Bandscheibenerkrankung gelitten.