Andererseits sei die Abfolge der Kollisionen aufgrund der Akten und der Erhebungen der rapportierenden Polizeibeamten der Mobilen Polizei des Kantons Aargau erstellt. Diese hätten sich einlässlich mit den Unfallspuren und den Schadensbildern auseinandergesetzt. An der Abfolge der drei Kollisionen sei festzuhalten. Zudem sei aufgrund der Deformationen der Fahrzeuge davon auszugehen, dass der erste – vom Beschwerdeführer verursachte – Aufprall heftiger als die vom Beschuldigten verursachte Streifkollision gewesen sei. Es sei daher wahrscheinlicher, dass die Verletzungen vom ersten Aufprall stammen würden.