Daher sei der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. 4. Die Staatsanwaltschaft wandte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 einerseits ein, der Beschwerdeführer habe durch sein eigenes Verhalten die Erstursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Ohne sein Fehlverhalten wäre es zu gar keiner Kollision gekommen und er wäre letztlich unverletzt geblieben. Das Fehlverhalten des Beschuldigten sei zwar nicht zu negieren, es entlaste den Beschwerdeführer jedoch nicht von seinem eigenen Verschulden. Andererseits sei die Abfolge der Kollisionen aufgrund der Akten und der Erhebungen der rapportierenden Polizeibeamten der Mobilen Polizei des Kantons Aargau erstellt.