Vielmehr seien die Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen heftigen Auffahrunfall verursacht worden, was nicht auf die vom Beschwerdeführer verursachte Kollision zurückgeführt werden könne. Ausserdem stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Folge dieses Unfallereignisses hospitalisiert und notfallmässig operiert worden sei. Die vom Beschuldigten verursachte Kollision sei mindestens Teilursache für die Verletzungen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich sei eine fachärztliche Expertise einzuholen. Daher sei der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt.