Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zweitkollision, welche der Beschwerdeführer verursacht haben soll, sei gar nicht erfolgt. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, es lasse sich nicht bestimmen, welche Kollision zu welchen Verletzungen geführt habe, sei unzutreffend. Daher sei ein unfalltechnisches Gutachten einzuholen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer ausführen, die medizinischen Verletzungsfolgen seien nicht korrekt in die Würdigung der Gesamtsituation eingeflossen. Vielmehr seien die Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen heftigen Auffahrunfall verursacht worden, was nicht auf die vom Beschwerdeführer verursachte Kollision zurückgeführt werden könne.