Die Kollision mit der Mittelleitplanke sei aber nicht vom Beschwerdeführer verursacht worden, sondern erst durch die Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten. Dies habe der Beschwerdeführer klar so ausgesagt. Zudem sei die vom Beschuldigten verursachte Kollision sehr heftig gewesen. Der korrekte Unfallhergang sei daher, dass es zunächst zu einer leichten, vom Beschwerdeführer verschuldeten Erstkollision gekommen sei, in der Folge habe der Beschuldigte eine massive Zweitkollision verursacht, welche dann zum Aufprall mit der Mittelleitplanke geführt habe. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zweitkollision, welche der Beschwerdeführer verursacht haben soll, sei gar nicht erfolgt.