Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juli 2018 Beschwerde erheben. Zunächst liess der Beschwerdeführer die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung beanstanden. Dies mit der Begründung, die Darstellung des Unfallhergangs sei unzutreffend: Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer in das vor ihm fahrende Fahrzeug hineingefahren und die Erstkollision verursacht habe. Diese sei aber nicht heftig gewesen, da die Airbags nicht ausgelöst worden seien. Die Kollision mit der Mittelleitplanke sei aber nicht vom Beschwerdeführer verursacht worden, sondern erst durch die Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten.