letztlich verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Ausgangslage lasse sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen, durch welche der drei Kollisionen A.___ letztlich verletzt worden sei. Ob sich A.___ die Verletzungen aufgrund der ersten, der zweiten oder der dritten Kollision zugezogen habe, lasse sich nicht nachweisen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die Verletzungen ein direktes Resultat der vom Beschuldigten verursachten Kollision seien. Ein Kausalzusammenhang sei nicht nachweisbar. Daher sei das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen. 3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juli 2018 Beschwerde erheben.