Am 12. September 2017 stellte er Strafantrag gegen den Beschuldigten. 2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand, entschied aber, sein Verhalten unter dem Aspekt des Strassenverkehrsrechts (Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern) weiterzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es stehe zwar fest, dass sich insgesamt drei Kollisionen ereignet hätten, wobei A.___ die ersten beiden Kollisionen verursacht habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass A.___ letztlich verletzt worden sei.