{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-95_2018-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140154&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7978665e48bbd36e17725250c11ccd86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:13", "Checksum": "2849ffd18f2090a7edccc1c6aa2e22ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.95\nRegeste:\nTeil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3.2 Vorliegend liegt das Hauptproblem effektiv darin, dass bei mehreren sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltensweisen nicht bewiesen werden kann, wessen Handlung letztendlich ursächlich für den Erfolgseintritt gewesen war. Voraussetzung für die Bejahung der fahrlässigen Begehung eines Erfolgsdelikts ist nämlich gerade, dass der Täter durch sein Tun eine individuelle Sorgfaltspflicht verletzt hat, woraus der tatbestandsmässige Erfolg natürlich kausal resultiert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 16 N 5 ff.). Für eine allfällige Strafbarkeit muss daher der natürliche Kausalverlauf feststehen und bewiesen werden. Dabei kann vorliegend der Nachweis, wer von den sorgfaltswidrig handelnden Personen den schädigenden Erfolg verursachte, nicht eindeutig erbracht werden. Es sind zwar mehrere mögliche Ursachen bekannt, es lässt sich aber nicht feststellen, welche Ursache tatsächlich zur Rechtsgutverletzung führte.\n3.3 Sodann ist auch eine Zurechenbarkeit des Erfolgs anhand der vom Bundesgericht begründeten Kausalität der Gesamthandlung (vgl. BGE 113 IV 58, «Rolling Stones Fall») vorliegend ausgeschlossen, weil vorliegend die involvierten Personen unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. a.a.O, E. 2). In der vorliegenden Konstellation kann vielmehr gar nicht mehr festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer bereits durch die Erstkollision Verletzungen erlitt, oder ob die Verletzungen erst bei der Zweit- oder allenfalls erst durch die Drittkollision verursacht wurden. Auch aus dem Verletzungsbild lässt sich unter Kausalitätsgesichtspunkten keine rechtsgenügliche Zuordnung vornehmen. Der Einzelbeitrag des Beschuldigten lässt sich deshalb letztlich nicht festlegen. Ebenso wenig lässt sich eruieren, ob der Einzelbeitrag des Beschuldigten für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden ist.\n3.4 Aufgrund der fehlenden Zurechenbarkeit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte ohne den Drittaufprall mit dem Wagen des Beschuldigten gar keine oder wesentlich geringfügigere Verletzungen erlitten. Die Zurechnung des tatsächlich vom Beschuldigten verursachten Erfolgs ist vorliegend schlichtweg unmöglich. Wird die in Folge zu späten Bremsens erfolgte Drittkollision hinweggedacht, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer wäre gar nicht oder viel weniger schwer verletzt worden. Dieser Schluss entspricht der Bedingungsformel, die auch beim fahrlässigen Erfolgsdelikt angewendet wird (BGE 125 IV 195 E. 2a). Daher ist nicht feststellbar, dass die verspätete Einleitung des Bremsvorgangs durch den Beschuldigten kausal die Entstehung oder Verschlimmerung der Verletzungen des Beschwerdeführers verursacht hat.\n4. Im Lichte dieser Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand genommen. Da das Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit grundsätzlich abnimmt, ist nicht davon auszugehen, dass eine erneute formelle Befragung der involvierten Personen neue Erkenntnisse bieten würde oder dass sie sich mehrere Monate nach dem Verkehrsunfall mit Sicherheit an den genauen Geschehensablauf erinnern könnten. Weitere Untersuchungshandlungen, die neue Erkenntnisse hervorbringen könnten, sind keine ersichtlich. Insbesondere ist von der Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens abzusehen, da dieses primär der Abklärung von Sorgfaltspflichtverletzungen dient, wie beispielsweise die Analyse der Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder der Erkennbarkeit der Bremsvorgänge. Diese Umstände beziehen sich auf die Sorgfaltspflichtverletzung der involvierten Personen und sind wenig massgebend; entscheidend ist die Kausalitätsfrage. Auch von der Einholung einer fachärztlichen Expertise ist abzusehen, da sich dessen Ergebnis nicht auf den Verfahrensausgang auswirken würde. Ein fachärztliches Gutachten könnte zwar darüber Aufschluss geben, welche Verletzungen respektive Beschwerden seitens des Beschwerdeführers direkt kausal aus den Unfallhergängen vom 7. September 2017 stammen. Ebenfalls könnte geklärt werden, welche Rolle die Vorerkrankung des Beschwerdeführers spielt. Aufschluss, ob die Beschwerden kausal dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden können, könnte eine derartige fachärztliche Expertise jedoch nicht geben. Daher ist von der Einholung einer fachärztlichen Expertise abzusehen.\n5. Dementsprechend war die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung trotz bedauerlichen Unfallfolgen gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Die Vertretung des Beschuldigten hat keinen Entschädigungsanspruch geltend gemacht, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts"}