{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-95_2018-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140154&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7978665e48bbd36e17725250c11ccd86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:13", "Checksum": "2849ffd18f2090a7edccc1c6aa2e22ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.95\nRegeste:\nTeil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an die Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Er verlangt, dass eine Untersuchung fortgeführt werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schwereren Delikten – die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen weitreichenden Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1).\n2. Ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten steht ausser Frage. Es kommt der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht. Gemäss Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ob der eingetretene Erfolg durch das täterschaftliche Verhalten kausal verursacht worden ist, ist unter Auswertung aller bekannten Tatsachen nach den Grundsätzen der Logik zu beurteilen (BGE 116 IV 311; BGE 134 IV 199). Nach der Rechtsprechung ist ein pflichtwidriges Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre (BGE 125 IV 195 E. 2b).\n3. Zunächst ist vorliegend festzuhalten, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers unstrittig und dokumentiert sind. Ebenfalls unstrittig sind zwei Kollisionen – einerseits die vom Beschwerdeführer verursachte Erstkollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen, und andererseits die Kollision durch das Fahrzeug des Beschuldigten. Belegt ist sodann, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen (mangelnder Abstand bzw. Aufmerksamkeit) nicht mehr rechtzeitig bremsen konnten und daher mit den anderen Fahrzeugen kollidierten. Es handelt sich daher um fahrlässige Erfolgsdelikte mit mehreren sorgfaltswidrig handelnden Personen.\n3.1 Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die Erhebungen der Polizei einlässlich und überzeugend dargestellt, weshalb nicht bewiesen werden kann, welche der drei Kollisionen die Verletzungsfolgen kausal verursacht hat. Sie erwägt nachvollziehbar, dass anhand der objektiven Beweise (Lage der Fahrzeuge, Spuren auf der Fahrbahn, an Fahrzeugen und an Leitplanke, Fahrzeugverformungen und Aussagen der involvierten Personen sowie Sachverhaltsschilderungen der Polizei) von mehreren Kollisionen auszugehen sei, wobei der Aufprall des Beschwerdeführers heftiger gewesen sein müsse. Besonders plausibel sind die Hinweise, die Deformationen der Fahrzeuge lege nahe, dass der vom Beschwerdeführer verursachte Aufprall deutlich stärker gewesen sein müsse und somit eine höhere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerden von diesem ersten Aufprall herrühren würden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, der Beschuldigte sei praktisch ungebremst in ihn hineingefahren. Wie die Staatsanwaltschaft überzeugend darlegt, belegt die unterbliebene Zündung der Airbags auch nicht die geringere Kollisionsenergie beim ersten Zusammenstoss. Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass vorliegend nicht ermittelt werden kann, welche der Kollisionen die Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich kausal verursacht hat. Sie begründet gleichfalls nachvollziehbar, dass aufgrund der vorbestehenden gesundheitlichen Problemen und der Feststellungen des Kantonsspitals Aarau nicht bewiesen werden könne, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten kausal die medizinischen Verletzungsfolgen hervorgerufen habe."}