{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-95_2018-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140154&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7978665e48bbd36e17725250c11ccd86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:13", "Checksum": "2849ffd18f2090a7edccc1c6aa2e22ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.95\nRegeste:\nTeil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4. Die Staatsanwaltschaft wandte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 einerseits ein, der Beschwerdeführer habe durch sein eigenes Verhalten die Erstursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Ohne sein Fehlverhalten wäre es zu gar keiner Kollision gekommen und er wäre letztlich unverletzt geblieben. Das Fehlverhalten des Beschuldigten sei zwar nicht zu negieren, es entlaste den Beschwerdeführer jedoch nicht von seinem eigenen Verschulden. Andererseits sei die Abfolge der Kollisionen aufgrund der Akten und der Erhebungen der rapportierenden Polizeibeamten der Mobilen Polizei des Kantons Aargau erstellt. Diese hätten sich einlässlich mit den Unfallspuren und den Schadensbildern auseinandergesetzt. An der Abfolge der drei Kollisionen sei festzuhalten. Zudem sei aufgrund der Deformationen der Fahrzeuge davon auszugehen, dass der erste – vom Beschwerdeführer verursachte – Aufprall heftiger als die vom Beschuldigten verursachte Streifkollision gewesen sei. Es sei daher wahrscheinlicher, dass die Verletzungen vom ersten Aufprall stammen würden. Dass die Airbags bei der ersten Kollision nicht ausgelöst worden seien, gebe keine Auskunft über die Heftigkeit des ersten Aufpralls, da die Zündung eines Airbags von verschiedenen Faktoren abhänge. Letztlich sei das Argument des Beschwerdeführers, die medizinischen Folgen des Unfalls seien in der Gesamtsituation nicht korrekt gewürdigt worden, unbehelflich. Der Beschwerdeführer habe nämlich an einer vorbestehenden, chronischen Bandscheibenerkrankung gelitten. Das Kantonsspital Aarau habe festgehalten, die Bandscheiben-Prothese des Beschwerdeführers sei nicht unbedingt unfallbedingt verschoben worden, sondern die Röntgenaufnahmen würden belegen, dass die Prothese bereits seit Januar 2017 instabil gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft kam daher zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschuldigten verursachten Kollision und den Verletzungsfolgen beim Beschwerdeführer könne nicht rechtsgenüglich bewiesen werden, weshalb das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung nicht an die Hand zu nehmen sei.\n5. Nachdem der Vertreter des Beschuldigten nach erfolgter Akteneinsicht auf eine Stellungnahme verzichtete, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.\n"}