{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-95_2018-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140154&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7978665e48bbd36e17725250c11ccd86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:13", "Checksum": "2849ffd18f2090a7edccc1c6aa2e22ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.12.2018 BKBES.2018.95\nRegeste:\nTeil-Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nI.\n1. Am 7. September 2017, um ca. 8.45 Uhr, fuhr A.___ in seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet von […] Richtung Bern. Hinter ihm fuhr B.___ (nachfolgend Beschuldigter). A.___ fuhr mit ungenügendem Abstand zu dem vor ihm fahrenden Personenwagen. Als dieser verkehrsbedingt stark abbremsen musste, konnte A.___ eine Kollision mit dem vor ihm fahrenden Wagen nicht mehr vermeiden (Erstkollision). In der Folge verlor A.___ die Herrschaft über seinen Wagen, kollidierte mit der Mittelleitplanke und sein Wagen drehte sich (Zweitkollision). Der Beschuldigte bemerkte zufolge mangelnder Aufmerksamkeit die beiden Kollisionen zu spät, weshalb er unmittelbar nach der zweiten Kollision in den Wagen von A.___ hineinfuhr (dritte Kollision). A.___ musste aufgrund seiner Verletzungen (Verschiebung einer bereits bestehenden Prothese in der Halswirbelsäule) operiert und rund eine Woche hospitalisiert werden. Am 12. September 2017 stellte er Strafantrag gegen den Beschuldigten.\n2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand, entschied aber, sein Verhalten unter dem Aspekt des Strassenverkehrsrechts (Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern) weiterzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es stehe zwar fest, dass sich insgesamt drei Kollisionen ereignet hätten, wobei A.___ die ersten beiden Kollisionen verursacht habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass A.___ letztlich verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Ausgangslage lasse sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen, durch welche der drei Kollisionen A.___ letztlich verletzt worden sei. Ob sich A.___ die Verletzungen aufgrund der ersten, der zweiten oder der dritten Kollision zugezogen habe, lasse sich nicht nachweisen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die Verletzungen ein direktes Resultat der vom Beschuldigten verursachten Kollision seien. Ein Kausalzusammenhang sei nicht nachweisbar. Daher sei das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen.\n3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juli 2018 Beschwerde erheben. Zunächst liess der Beschwerdeführer die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung beanstanden. Dies mit der Begründung, die Darstellung des Unfallhergangs sei unzutreffend: Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer in das vor ihm fahrende Fahrzeug hineingefahren und die Erstkollision verursacht habe. Diese sei aber nicht heftig gewesen, da die Airbags nicht ausgelöst worden seien. Die Kollision mit der Mittelleitplanke sei aber nicht vom Beschwerdeführer verursacht worden, sondern erst durch die Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten. Dies habe der Beschwerdeführer klar so ausgesagt. Zudem sei die vom Beschuldigten verursachte Kollision sehr heftig gewesen. Der korrekte Unfallhergang sei daher, dass es zunächst zu einer leichten, vom Beschwerdeführer verschuldeten Erstkollision gekommen sei, in der Folge habe der Beschuldigte eine massive Zweitkollision verursacht, welche dann zum Aufprall mit der Mittelleitplanke geführt habe. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Zweitkollision, welche der Beschwerdeführer verursacht haben soll, sei gar nicht erfolgt. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, es lasse sich nicht bestimmen, welche Kollision zu welchen Verletzungen geführt habe, sei unzutreffend. Daher sei ein unfalltechnisches Gutachten einzuholen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer ausführen, die medizinischen Verletzungsfolgen seien nicht korrekt in die Würdigung der Gesamtsituation eingeflossen. Vielmehr seien die Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen heftigen Auffahrunfall verursacht worden, was nicht auf die vom Beschwerdeführer verursachte Kollision zurückgeführt werden könne. Ausserdem stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Folge dieses Unfallereignisses hospitalisiert und notfallmässig operiert worden sei. Die vom Beschuldigten verursachte Kollision sei mindestens Teilursache für die Verletzungen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich sei eine fachärztliche Expertise einzuholen. Daher sei der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung erfüllt."}