eine in die Behandlung und Pflege von B.___ involvierte Person erscheint unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass kein rechtsmedizinisches Gutachten durchgeführt wurde. Damit erweist sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als gerechtfertigt. Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkte (verspätetes Eintreffen des diensthabenden Arztes für die Todesfeststellung, Zeitpunkt Versand Todesanzeige per Fax, Datum Klinikaustritt, ungenügende Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Pflegepersonal) haben auf das Entscheidergebnis keinen Einfluss. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.