9. Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Todesursache vor allem in der schweren Vorerkrankung des Patienten (Dickdarmkrebs, tumorbedingte Einengung, multiple Lebermetasen) zu erblicken ist. Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Fehlbehandlungen kausal den Tod von B.___ verursacht hätten, sind nicht ersichtlich. Es liegen auch keine Hinweise auf ein sorgfaltswidriges Verhalten seitens des Spitalpersonals vor. Daher ist aus rechtlicher Sicht ein fahrlässig begangenes Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt auszuschliessen. Ein Schuldspruch wegen des Todesfalles gegen eine in die Behandlung und Pflege von B._