Ob und wie ein Patient durch das behandelnde Ärzte- und Pflegepersonal behandelt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Unsorgfalt im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Vorgehen des medizinischen Personals nicht den aktuell anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprochen haben soll, ist mit Blick auf den stabilen postoperativen Zustand des Patienten und die tatsächlich erfolgte Verabreichung entzündungshemmender Medikamente nicht ersichtlich. Auch dieser Einwand erweist sich damit als unbegründet.