Vom Zeitpunkt seines Spitaleintritts am [...] bis zum [...] habe er lediglich zwei Mahlzeiten erhalten, obwohl aktenkundig gewesen sei, dass er aufgrund des nicht mehr vorhandenen Dickdarms mit mehreren kleinen Nahrungsportionen hätte versorgt werden müssen. Dies sei eine Fehlbehandlung gewesen. 6.2 Dieses Argument verfängt nicht. Gemäss der Zusammenstellung von Dr. med. C.___ vom [...] war die reduzierte Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr aufgrund der diversen Untersuchungen im Abdomen dringend medizinisch indiziert. Die Einschätzung von Dr. med. C.___ ist nachvollziehbar und deckt sich mit den Krankenakten.