Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante, verspätete Durchführung des Stent-Eingriffs kann anhand des aufgeführten Ablaufs und der durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt werden. Das zweite Argument erweist sich ebenfalls als unbegründet. 6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, ihr verstorbener Ehemann sei während seines Spitalaufenthalts ungenügend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt worden. Vom Zeitpunkt seines Spitaleintritts am [...] bis zum [...] habe er lediglich zwei Mahlzeiten erhalten, obwohl aktenkundig gewesen sei, dass er aufgrund des nicht mehr vorhandenen Dickdarms mit mehreren kleinen Nahrungsportionen hätte versorgt werden müssen.