Die drei palliativen Chemotherapien führten lediglich zu geringen, temporären Verbesserungen. In den letzten Wochen vor dem Spitaleintritt nahm die Metastasierung deutlich zu. Der Patient litt an einer weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit multiplen Lebermetastasen. Mitte [...] spitzte sich der Gesundheitszustand des Patienten zu. Die Chemotherapie musste abgebrochen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit von einer schweren Erkrankung von B.___ im Vorfeld seiner Hospitalisierung auszugehen. Zusammen mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass B.___ im Zeitpunkt des Spitaleintritts bereits sterbenskrank war. Der erste Einwand erweist sich als unbegründet.