Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, B.___ sei entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft gar nicht schwer krank gewesen. Zwar seien Tumorerkrankungen schwerwiegend und dass diese tödlich verlaufen könnten, sei unbestritten. Im [...] habe es jedoch Fehldiagnosen gegeben. Alle Operationen und Chemotherapien seien erfolgreich gewesen. Keine der Chemotherapien sei als palliativ bezeichnet worden. Die Chemotherapie im [...] habe zwar aufgrund schlechter Blutwerte lediglich in reduzierter Dosierung durchgeführt werden können, die Beschwerden des Patienten hätten allerdings durch die Einsetzung des Stents am [...] gelöst werden sollen.