Die Sorgfaltspflicht eines Arztes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, welcher dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit medizinischer Massnahmen. Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und nicht dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht (BGE 134 IV 175 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017, E. 6.4). 4.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, B.__