Nur dann ist Kausalität zu bejahen. Zudem setzt die Fahrlässigkeitshaftung voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten im konkreten Fall erfolgsrelevant ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 12 N 117 ff.; Trechsel/Jean-Richard-Dit-Bressel, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, Art. 12 N 40). 3.2 Die Sorgfaltspflicht eines Arztes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, welcher dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit medizinischer Massnahmen.